Informationsmaterial für Personensorgeberechtigte

Hausordnung – allgemein
Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen

Diese Hausordnung gilt für alle kommunalen Kindertageseinrichtungen des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen. Sie ist Bestandteil des Betreuungsvertrages und gilt auch für alle Personen, die das Gelände und die Kindertageseinrichtung betreten.
Kommunale Kindertageseinrichtungen sind weltanschaulich neutral und stehen grundsätzlich Kindern und deren Personensorgeberechtigten unabhängig von Religion, Nationalität, Behinderung und Geschlecht sowie sexueller Orientierung offen gegenüber.
In den kommunalen Kindertageseinrichtungen wird das Hausrecht durch die Einrichtungsleitung oder einer/einem von ihr beauftragten Mitarbeiter(in) ausgeübt.
Neben den Allgemeinen Regelungen gelten die einrichtungsinternen Ergänzungen zur Hausordnung.
In Horten, welche ihren Standort im Schulhaus haben, gilt neben der Hausordnung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen die gemeinsame Haus- und Hofordnung der Schule und der Hortes.

1. Kinder, für die ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, deren Geschwister sowie Personensorgeberechtigte bzw. sie vertretende Personen können ohne sich anzumelden die Kindertageseinrichtung betreten. Besucher(innen) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Kindertageseinrichtung unverzüglich bei der Einrichtungsleitung bzw. einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.
2. Ab Öffnung der Kindertageseinrichtung können Kinder die Einrichtung besuchen, mit der persönlichen Übergabe an die pädagogische Fachkraft beginnt die Betreuung.
Im Hortbereich besteht die Besonderheit, dass die Kinder meist ohne Begleitung der Eltern selbstständig die Einrichtung aufsuchen und verlassen, für das selbstständige Verlassen wird eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten benötigt. Die An- und Abmeldung der Kinder erfolgt bei der pädagogischen Fachkraft.
Die Abholung erfolgt bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit und vor Schließung der Kindertageseinrichtung. Die berechtigte abholende Person meldet das abzuholende Kind bei einer pädagogischen Fachkraft ab.
3. Beim Betreten und Verlassen der Kindertageseinrichtung ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.
4. Die Kindertageseinrichtung wird ausschließlich zur Kindertagesbetreuung und hiermit verbundenen Veranstaltungen genutzt.
5. Die Gruppenräume der Einrichtungen sind aus hygienischen Gründen nicht mit Straßenschuhen zu betreten.
6. Alle Besucher(innen) der Kindertageseinrichtung sind verpflichtet das Gebäude und die Außenanlagen zu schonen, sauber zu halten und Beschädigungen zu vermeiden. Gleichwohl aufgetretene Schäden sind der Einrichtungsleitung oder den Mitarbeiter(inne)n unverzüglich zu melden.
7. Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Besucher(innen) der Kindertageseinrichtung einzuhalten. Die Fluchtwege sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen.
Rettungswege müssen stets freigehalten werden.
Unfälle innerhalb des Objektes sowie auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung und nach Hause sind unverzüglich der Einrichtungsleitung zu melden.
8. In der Kindertageseinrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig:
– Alkohol oder andere Rauschmittel zu konsumieren,
– Tiere mitzubringen, Ausnahme bildet die Durchführung von pädagogischen Projekten,

– Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitzuführen,
– politische oder kommerzielle Werbung zu betreiben und extremistische Meinungen zu vertreten.
Darüber hinaus gilt auf dem Gelände aller Kindertageseinrichtungen ein striktes Rauchverbot.
9. Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Einrichtungsleitung zu genehmigen. Kommerzielle Werbung ist grundsätzlich in kommunalen Kindertageseinrichtungen untersagt. Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter(innen) sind zu respektieren und zu wahren. Persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen dürfen nur mit Zustimmung dieser oder der Personensorgeberechtigten eingesehen werden. Das gezielte Fotografieren und Filmen von Kindern und Mitarbeiter(inne)n und Anlagen der Kindertageseinrichtungen ist nur mit Zustimmung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden erlaubt.
10. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung von Bekleidung und persönlicher Gegenstände der Kinder, Personensorgeberechtigten und Besucher(innen) der Einrichtung wird keine Haftung übernommen.

Einrichtungsinterne Ergänzung zur Hausordnung

In Anpassung an die jeweiligen Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtung wurden Ergänzungen zur Hausordnung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden vorgenommen. Die Ergänzungen sind für alle Kinder, Personensorgeberechtigten und Mitarbeiter(innen) der Kindertageseinrichtung verbindlich.

a) Öffnungszeiten
Die Einrichtung ist von 6.00 bis 17.30 Uhr geöffnet. Mit Beendigung der Öffnungszeit muss das Gelände der Kindertageseinrichtung verlassen sein!
Nach der jährlichen Bedarfsermittlung kann es zu veränderten Öffnungszeiten kommen. Bitte beachten Sie bei Ihrer Urlaubsplanung, dass die Einrichtung immer zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen ist. Weitere 3 Schließtage im Kalenderjahr geben wir Ihnen am Anfang eines jeden Jahres nach Abstimmung mit dem Elternrat bekannt. Über Möglichkeiten der Betreuung in der Schließzeit für Eltern, die arbeiten müssen, informieren Sie sich bitte bei der Leitung.

b) Abstellmöglichkeiten
Das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen ist an den dafür vorgesehenen Flächen außerhalb des Kita- bzw. Hortgeländes gestattet.

c) An- und Abmeldung
Informationen zur Anwesenheitskontrolle bzw. Erfassung der Betreuungsstunden:
Bitte tragen Sie die Abholzeit immer in die Anwesenheitsliste ein, wenn die pädagogischen Fachkräfte Sie darum bitten. Mit zunehmenden Alter wird Ihr Kind selbständig und mit Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte die Zeiten eintragen.
Sollte Ihr Kind einmal nicht in die Einrichtung kommen (Krankheit, Urlaub,…), melden Sie es bitte bis spätestens 10.00 Uhr (in den Ferien bis spätestens 9.00 Uhr) am selben Tag bei uns ab. Abmeldungen bitte nicht per e-mail, sondern z.B. telefonisch – gern auch Anrufbeantworter nutzen). Wir sind ansonsten verpflichtet, dem Verbleib Ihres Kindes (auch polizeilich) nachzugehen. Denken Sie auch daran, dass das Essen von Ihnen beim Caterer abgemeldet werden muss. Nur an unseren 3 Schließtagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr melden wir das Essen für alle Kinder beim Caterer ab.

d) Filmen und Fotografieren 

Das Filmen und Fotografieren durch Personensorgeberechtigte oder Gäste in Kindertageseinrichtungen  ist zum Schutz der Privatsphäre grundsätzlich untersagt. 

e) Informationspflicht
Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Internetseite sowie an unseren Aushängen über geplante bzw. erfolgte Aktivitäten und wichtige Hinweise.
Informationen zu Prozessen in den Gruppen und Räumen sind in und vor den Räumen zu finden. Wichtige Informationen der Einrichtungsleitung erhalten Sie ca. alle 6-8 Wochen auf unserer Internetseite und/ oder in Form eines Flyers, den Ihr Kind in der Horttasche mit nach Hause bekommt.  Wir bitten Sie, beiliegende Bedarfsermittlungen (z.B. Ferienbetreuung) immer auszufüllen und termingerecht bei uns abzugeben. Im Windfang des Horthauses sowie vor dem Hortzimmer im Schulhaus sind u.a. Informationen zu Schließzeiten, Jahres-Höhepunkten und Themen der Kinder zu finden.

f) Sicherheitsbestimmungen
Im Falle eines Alarmsignals ist das Gebäude unverzüglich zu verlassen.
Mindestens einmal jährlich führen wir eine Brandalarmübung durch.

g) Wichtige gemeinsam mit den Jungen und Mädchen vereinbarte Regeln:
Regeln zum Umgang miteinander sind im Hausflur (Erdgeschoss) zu finden. Diese und andere Regeln, die helfen, sich gut im Hort zurecht zu finden, lernen die Kinder mit Unterstützung der Pädagogen und älteren Kinder kennen. Die Regeln werden ständig zusammen mit den Kindern überprüft und bei Bedarf den Bedingungen angepasst.

„Hort – ABC“

Aufnahme

Kommunale Kindertageseinrichtungen sind weltanschaulich neutral und stehen Kindern und deren Personensorgeberechtigten unabhängig von Religion, Nationalität, Behinderung und Geschlecht so- wie sexueller Orientierung offen gegenüber.

Vor der Aufnahme in einen Hort ist der Abschluss eines Hortvertrages notwendig. Für die vertraglichen Belange sind die Leitungskräfte des Hortes und die Beitragsstelle des Amtes für Kindertagesbetreuung Dresden zuständig.

An- und Abmeldung

 Ab Öffnung des Frühhortes bzw. nach Beendigung des Unterrichtes (lt. aktueller Stundentafel) können Kinder den Hort besuchen. Mit der Anmeldung bzw. der persönlichen Übernahme durch die pä- dagogische Fachkraft beginnt die Betreuung. Im Hortbereich besteht die Besonderheit, dass die Kinder meist ohne Begleitung der Eltern selbstständig die Einrichtung aufsuchen und verlassen. Für das selbstständige Verlassen wird eine schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten benötigt. Telefonische Änderungen der Heimgehzeit sind zur Sicherheit  der Kinder grundsätzlich nicht möglich. 

Die Abholung bzw. Abmeldung erfolgt bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit und vor Schlie- ßung des Hortes. Das ohne Begleitung gehende Kind meldet sich bei der pädagogischen Fachkraft ab bzw. die berechtigt abholende Person meldet das abzuholende Kind bei einer pädagogischen Fachkraft ab.

Alle abholberechtigten Personen müssen über eine Vollmacht verfügen und sich vor Ort ausweisen können. Dies gilt ebenfalls für Taxifirmen (Firmenausweis und Fahrauftrag ist nachzuweisen). Die ab- holberechtigten Personen/Kinder müssen im Formblatt „Angaben Personensorgeberechtigte/Voll- machten“ vermerkt werden oder in anderer schriftlicher Form mit Datum und Unterschrift der Personensorgeberechtigten. Darüber hinaus sind die Gehzeiten der Kinder schriftlich mit Unterschrift der Personensorgeberechtigten anzugeben und alle Änderungen schriftlich festzuhalten. Die Einschätzung der Abholung von Minderjährigen durch Minderjährige obliegt den Personensorgeberechtigten.

Zum Wohl des Kindes sind die pädagogischen Fachkräfte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass zum Zeitpunkt der Abholung die abholberechtigte Person geeignet ist, die Aufsichtspflicht zu verant- worten (z. B. bei Minderjährigen oder unter Suchtmittel stehende Personen). In diesem Zusammenhang kann die Mitgabe des Kindes verweigert werden.

Sollte es zur Einschätzung der pädagogischen Fachkraft kommen, dass die Herausgabe des Kindes verweigert werden muss, sind weitere Schritte zu veranlassen. Zunächst wird geprüft ob ein(e) andere(r) Personensorgeberechtigte(r) oder Abholberechtigte(r) informiert werden kann. Sollte dies bis zum Ende der Rahmenöffnungszeit des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen (laut der gültigen Fördersatzung) nicht gelingen, wird das Kind an den Kinder- und Jugendnotdienst des Jugendamtes (Rudolf-Bergander-Ring 43, 01219 Dresden, Tel. (03 51) 2 75 40 04) übergeben.

Sofern mit den Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung getroffen wurde, dass ihr Kind alleine in den Frühhort kommen bzw. nach Hause gehen darf, tragen diese auf dem Weg von/ nach zu Hause die Verantwortung. Dennoch entscheiden die pädagogischen Fachkräfte darüber, ob besondere Umstände (z. B. Unwetter) dies nicht erlauben.

Erkrankungen und Informationen gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG

Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten/Infektionen im Umfeld einer Kindertageseinrichtung sind die Regelungen gem. § 34 Infektionsschutzgesetz zu beachten. Dieser Paragraph verpflichtet das Kita- Personal und die Personensorgeberechtigten gleichermaßen im Zusammenwirken mit dem Gesund- heitsamt alle Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der noch gesunden Kinder und des Kita-Personals sicherstellen.

Um dies zu gewährleisten, möchten wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten, Verfahrensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionserkrankungen in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Ihr Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht Dazu gehören z. B.: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakte- rien. All diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.),
  2. eine der folgenden Infektionskrankheiten vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert ver- laufen können: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Röteln, Hirnhautentzün- dung durch Hlb-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr,
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht begonnen 

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und He- patitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Handhygiene sowie verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen etc.). Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken, Röteln und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und die ansteckende Borkenflechte übertragen.

Eine Wiederaufnahme in die Kindertageseinrichtung nach Erkrankungen gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 IfSG bedarf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Jede übertragbare Krankheit des Kindes und der im Haushalt der Familie lebenden Personen, die unter § 34 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes fällt, muss der Einrichtungsleitung sofort gemeldet werden. Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

Kann das Kind aufgrund von Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen, ist dies der Einrichtung umgehend bzw. bis spätestens 08.00 Uhr (9 Uhr in den Ferien) des Fehltages mitzuteilen. Die Fehlmeldung ist für die Anwesenheitskontrolle im Rahmen des Notfallmanagements wichtig für die Einrichtung.

Wenn ein Kind in der Einrichtung erkrankt oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, werden die Personensorgeberechtigten informiert, damit sie ihr Kind unverzüglich abholen und ggf. einen Arzt aufsuchen. Das Kind darf nach einer überstandenen ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erst dann die Einrichtung wieder besuchen, wenn der Arzt seine Unbedenk- lichkeit erklärt hat.

Ferienbetreuung

Die Mitarbeiter(innen) des Hortes bitten um eine verbindliche Anmeldung in den Ferien. Wenn Ihr Kind trotz der verbindlichen Anmeldung aus gegebenem Anlass für den angemeldeten Tag kurzfristig nicht in die Ferienbetreuung kommt, hat eine Abmeldung bis 09.00 Uhr zu erfolgen.

Sollte Ihr Kind, trotz Anmeldung, nicht im Hort erscheinen, sind die pädagogischen Fachkräfte dazu verpflichtet, die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren. Erreichen wir diese telefonisch nicht und haben in Bezug auf das Kindeswohl einen ernsthaften Anlass zur Sorge, sind wir dazu verpflichtet, die Polizei zu kontaktieren.

Filmen und Fotografieren

Um den pädagogischen Alltag abzubilden und die Entwicklung Ihres Kindes festzuhalten werden in den Kindertageseinrichtungen die Medien Fotografie und Film verwendet. Den pädagogischen Fachkräften ist die Sensibilität der Thematik bewusst und sie möchten daher Aufnahmen Ihres Kindes ohne Ihre Einwilligung vermeiden. Das Filmen und Fotografieren durch Personensorgeberechtigte oder Gäste in Kindertageseinrichtungen wird durch die Einrichtungsleitung (z. B. in der Hausordnung etc.) geregelt.

Hausaufgabenbetreuung

Die Hausaufgaben liegen in Zuständigkeit der Schule (§ 20 Verordnung des Sächsischen Staatsminis- teriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen; Fassung gültig seit 1. August 2018) Die Überprüfung der Inhalte auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt im Unterricht. Die Kinder haben die Möglichkeit, die Hausaufgaben im Hort zu erledigen.

Hausordnung/Vereinbarung zum Miteinander im Haus

Für Horte in kommunaler Trägerschaft gilt die gemeinsam mit der Grundschule vereinbarte Hausord- nung. Diese ist Bestandteil des Betreuungsvertrages und gilt für alle Personen, die das Gelände und die Schule bzw. den Hort betreten.

Die Hausordnung allein ist nicht geeignet, das Miteinander von Kindern und Erwachsenen zu regeln, da sie für Kinder schwer verständlich ist. Deshalb sind die Horte gemeinsam mit der Grundschule und den Kindern angehalten, eine „Vereinbarung zum Miteinander im Haus“ zu entwickeln.

Impfschutz

In Kindertageseinrichtungen besteht die Gefahr, dass sich wegen des engen Kontaktes der Kinder un- tereinander übertragbare Krankheiten besonders schnell verbreiten.

Seit Inkrafttreten des Maserschutzgesetzes am 1. März 2020 ist eine Maserschutzimpfung gemäß

  • § 20 Infektionsschutzgesetz für die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen verpflichtend. Als Nachweis muss der Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis oder das von einer anderen Gemeinschaftseinrichtung (z. B. von der Schule oder der zuvor besuchten Kita) bereits ausgefüllte Formblatt

„Bestätigung über den ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 IfSG“ vorgelegt werden. Der Nachweis kann in folgender Form erbracht werden:

  • Sollte Ihr Kind bereits über zwei Masernschutzimpfungen verfügen, legen Sie bitte den Impf- ausweis im Original oder eine Impfbescheinigung über beide Impfungen vor
  • Eine medizinischen Kontraindikation für die Impfung muss ärztlich bestätigt werden. 

Sofern der Auslauf einer vorübergehenden Kontraindikation oder ein nicht mehr altersgemäßer Ma- sernschutz vorliegt meldet die Kitaleitung den fehlenden Masernnachweis an das zuständige Gesund- heitsamt. Die Kitaleitung informiert die Eltern über die Weitergabe der Daten an das Gesundheitsamt.

Liegt kein ausreichender Masernschutz vor, erfolgt keine Aufnahme bzw. kann das Kind nicht (mehr) betreut werden. 

In § 7 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen ist weiterhin geregelt, dass die Personensorgeberechtigten dem Träger der Einrichtung nachzuweisen haben, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Impfungen erhalten hat. Sofern dies nicht erfolgt, ist zu erklären, dass Sie Ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Dies erfolgt mittels Formular „Angaben zum Kind“.

Kinderschutz

Die pädagogischen Fachkräfte sind dazu verpflichtet, bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung eines Kindes mit den Personensorgeberechtigten ins Gespräch zu kommen und gemeinsam Handlungsschritte festzulegen. Falls die angebotenen und mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Un- terstützungsmaßnahmen der Einrichtung ausgeschöpft sind und das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat der Hort gemäß § 8a SGB VIII die Pflicht, dies dem zuständigen Jugendamt zu melden.

Fehlt ein Kind gehäuft unentschuldigt und/oder es besteht der Verdacht auf eine Kindeswohlgefähr- dung, werden Sie als Personensorgeberechtigte über die Besorgnis der pädagogischen Fachkräfte schriftlich in Kenntnis gesetzt und über deren weitere Handlungsschritte informiert.

Für beide Verfahren gibt es festgeschriebene Vorgehensweisen.

Medikamentengabe/medizinische Unterstützungsleistungen

In einer Kindertageseinrichtung dürfen von pädagogischen Fachkräften an Kinder Medikamente aus- gegeben werden, wenn diese:

  • medizinisch unvermeidlich,
  • organisatorisch nicht auch durch die Personensorgeberechtigten durch Dritte verabreicht werden können.

Die Medikamentenverabreichung und medizinischen Unterstützungsleistungen müssen in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Sondenernährung, Handhabung von Hörhilfen etc.) vereinbart werden.

Entsprechend der internen Handlungsanweisung des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen werden Medikamente nur mit dem entsprechenden vom Arzt ausgefüllten Formular verabreicht. Dies gilt für eine zeitlich begrenzte Medikamentengabe sowie für eine Notfallmedikation. Bei einer Dauermedikation muss eine Erneuerung des Formulars aller sechs Monate stattfinden und in der Kindertageseinrichtung fristgemäß vorgelegt werden.

Das Medikament ist in der Originalverpackung

  • mit namentlicher Kennzeichnung,
  • Beipackzettel und
  • mit den entsprechenden Einnahme- und Dosierungshinweisen zum Verschluss

Den Personensorgeberechtigten obliegt die Verantwortung zur ständigen Verfügbarkeit des notwen- digen Medikaments.

Tragen von Accessoires bei Kindern

Schmuck, Kordeln, Pantoletten, Hosenträger oder Ähnliches stellen eine Unfallgefahr dar. Es wird darum gebeten, dass Sie während des Besuchs der Einrichtung darauf verzichten. Grundsätzlich ist dies bei sportlichen Aktivitäten nicht gestattet.

Wir empfehlen außerdem das Tragen von geschlossenen Hausschuhen. Näheres dazu regelt die einrichtungsbezogene Hausordnung.

Hortbetreuung bei Unterrichtsausfall

Fällt Unterricht aus, prüft die Schule, mit welchen eigenen Maßnahmen eine Betreuung der Kinder durch die Lehrkräfte zu gewährleisten ist. Im Rahmen einer verlässlichen Grundschule sind grundsätzlich auch bei unvorhergesehenem Ausfall der Lehrkräfte mindestens vier Schulstunden am Tag Unterricht zu gewähren. Die Aufsichtspflicht liegt entsprechend § 12 Abs. 1 SOGS bei der Schule.

Bei Hitzefrei ist die Betreuung der Kinder entsprechend des regulären Stundenplanes durch die Schule zu gewährleisten. Die Regelung zur Hortbetreuung bei unvorhergesehenem Unterrichtsausfall gilt in diesem Fall nicht.

Unvorhergesehener Ausfall (am gleichen Tag)

 Fällt am gleichen Tag der Bekanntgabe unvorhergesehen Unterricht aus, können die Kinder nach der Beendigung der 4. Unterrichtsstunde vom Hort betreut werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Hort über ausreichend Personal verfügt.

Sollte im Einzelfall die vertraglich vereinbarte Betreuungszeitstufe nicht ausreichen, wird das Kind am gleichen Tag der Bekanntgabe auch über die vereinbarte Betreuungszeitstufe kostenfrei im Hort betreut.

Planbarer Ausfall (Ausfall betrifft darauffolgende Tage)

Für die darauffolgenden Tage nach Bekanntgabe wird das Kind nur im Rahmen der vereinbarten Be- treuungszeitstufe im Hort betreut. Das Kind muss ggf. zu einem früheren Zeitpunkt mit Ende der ver- einbarten Betreuungszeit abgeholt werden bzw. über eine Erlaubnis verfügen, um allein nach Hause gehen zu können. Falls die Eltern jedoch eine Mehrbetreuung in Anspruch nehmen müssen, können sie von einer verlängerten Betreuungszeit Gebrauch machen. In diesem Fall wird das Amt für Kinder- tagesbetreuung der Landeshauptstadt Dresden rückwirkend den monatlichen Elternbeitrag für die angerissene höhere Betreuungszeitstufe gegenüber den Eltern geltend machen. Mit Wirkung des fol- genden Monats können die Eltern auch die Betreuungszeit generell erhöhen.

Verpflegung

Die Sicherung der Speisenversorgung im Grundschulbereich liegt in der Regel in der Verantwortung des Amtes für Schulen.

Zwischen Ihnen, als Personensorgeberechtigten, und dem (vom Amt für Schulen gebundenen) Essen- anbieter besteht ein privatrechtlicher Vertrag. Bei Erkrankung, Schließtagen der Einrichtung und Wandertagen ist das Essen von Ihnen beim Essenanbieter abzumelden. Bitte beachten Sie dabei die von Ihrem Essenanbieter festgelegten Abmeldefristen.

Für das Mitbringen von Speisen im Fall von Vesperversorgung oder im Rahmen von Festen/Feiern im Hort sind die nachfolgenden Merkblätter zu beachten.

Zu beachten ist folgendes Merkblatt:

  • Mitwirkung der Personensorgeberechtigten bei der Einhaltung der Lebensmittelhygienever- ordnung in Kindertageseinrichtungen (Das benannte Merkblatt ist der Aufnahmemappe bei- gefügt.)
  • Ergänzende Merkblätter zum Mitbringen sowie dem Umgang mit Lebensmitteln werden vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung Diese finden Sie unter folgenden Link: https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/lebensmittelsicherheit.php

Die Betreuung des Mittagsessens liegt in der Regel in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Hort. Die Ressourcen zur Begleitung des Mittagessens sollten miteinander abgestimmt werden. Grundsätzlich gilt, wenn noch Unterricht nach der Mittagspause stattfindet, ist die Schule für die Aufsicht und Begleitung des Mittagessens zuständig. Endet der Unterricht zur Mittagspause sind die Pädagoginnen und Pädagogen des Hortes verantwortlich. Die Essensbegleitung der Hauskinder ist Aufgabe der Schule.

Vandalismus und Versicherung

Jegliches Inventar der Einrichtung ist schonend, pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung, Lehr-, Lern- und Unterrichtsmitteln und/oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt bzw. Strafanzeige gestellt.

Weitere Regelungen werden durch die gemeinsame Haus- und Hofordnung zwischen dem Hort und der Grundschule geregelt.

Landeshauptstadt Dresden Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen

 

Merkblatt zur Mitwirkung der Personensorgeberechtigten bei der Einhaltung der Lebensmittelhygieneverordnung in Kindertageseinrichtungen

 Um die Gesundheit der Kinder nicht zu gefährden, sollen mit Hilfe dieses Merkblattes Vorsichtsmaßnahmen aufgezeigt werden, die Personensorgeberechtigte beim Mitbringen von Speisen und Lebensmitteln in die Kindertageseinrichtung beachten müssen. Bei allen mitgebrachten Lebensmitteln und Speisen in die Kindertageseinrichtung, sind die Eltern immer verpflichtet, die lebensmittelhygienischen Bestimmungen einzuhalten.

1.  Situationsbeschreibung

1.1.  Frühstück-, Vesper- und ggf. Abendversorgung

 In den Kindertageseinrichtungen erfolgt die Frühstücks-, Vesper- und ggf. Abendversorgung durch den jeweiligen vertraglich gebundenen Caterer oder über Selbstversorgung (Mitgabe von Speisen und Lebensmitteln durch die Personensorgeberechtigten).

1.2.  Mittagsversorgung

 Die Mittagsversorgung der Kinder wird grundsätzlich vom vertraglich gebundenen Caterer übernommen. Das Mitbringen von Speisen und Lebensmitteln zur Mittagsversorgung ist nur in begründeten Ausnahmesituationen gestattet.

1.2.1  Ausnahmesituationen

 Der Einrichtungsleitung obliegt die Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahmesituation.

Ausnahmesituationen können vorliegen, als vorübergehende oder dauerhafte Ausnahmen, wenn den Anforderungen hinsichtlich spezieller Schon-, Allergie- oder Diätkost für das betreffende Kind oder aus religiösen Gründen seitens des Caterers nicht entsprochen werden kann – Nahrungsmittelunverträglichkeiten/Religiöse Gründe, sowie als vorübergehende Ausnahme, bei Sperrungen vom Mittagessen aufgrund von Zahlungsrückständen der Personensorgeberechtigten.

Die Einrichtungsleitung kann eine vorübergehende oder dauerhafte Ausnahmesituation bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten des Kindes oder aus religiösen Gründen anerkennen, wenn durch die Personensorgeberechtigten:

  • schriftlich die Mittagsversorgung ihres Kindes durch Mitgabe von Speisen und Lebensmitteln (vorzugsweise als warme Mahlzeiten) gewünscht wird,
  • bei Nahrungsmittelunverträglichkeit ein ärztlicher Nachweis über die Unverträglichkeit vorgelegt wird,
  • und die Bestätigung des Caterers über die Unmöglichkeit der erforderlichen Versorgung des Kindes beigefügt

Die anliegende Mustererklärung ist hierfür zu verwenden.

1.2.2         Mittagessensperrungen

 Die Prüfung einer zu gewährenden vorübergehenden Ausnahme wegen Mittagsessensperrungen erfolgt gemäß o. g. Handlungsanweisung. Nach dieser ist als Ersatz für das Mittagessen nur die Mitgabe einer Kaltverpflegung durch die Personensorgeberechtigten möglich.

1.2.3          Feste und Feiern

 Das Mitbringen von Speisen für eine Vielzahl von Kindern bei Festen und Feiern ist zulässig, hat jedoch stets in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu erfolgen.

2.      Zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen und Hinweise

 Beim Mitbringen von Speisen im Rahmen

  • der Frühstücks-, Vesper- und Abendversorgung,
  • der Mittagsversorgung aufgrund einer Ausnahmesituation und
  • von Festen und Feiern

wird um Beachtung und Einhaltung nachfolgender Punkte gebeten.

2.1.  Verzicht auf Speisen, die unter Verwendung von rohen Eiern hergestellt wurden

 Rohe Eier sind oft mit Salmonellen infiziert. Sind Eier nicht durch erhitzt oder durchgebacken, können sich schädliche Keime ungehindert vermehren und nach dem Verzehr die Gesundheit beeinträchtigen.

Auf nachfolgende Speisen muss deshalb verzichtet werden:

  • alle Speisen einschließlich Salate, die mit selbst hergestellter Mayonnaise aus rohen Eiern verfeinert wurden,
  • angesämte Bouillons
  • Süßspeisen/Desserts mit Eigelb oder Eischnee (z. Tiramisu)
  • Kuchen und Torten, wenn die Füllung oder Creme mit rohem Ei hergestellt wurde
  • selbst hergestelltes Speiseeis

2.2  Verzicht auf rohe Fleischprodukte

 Rohes Fleisch kann ebenfalls mit Salmonellen belastet sein. In diesen Speisen vermehren sich die Mikro-Organismen außergewöhnlich rasant. Rohfleischprodukte wie Hackfleisch, Tatar, Schaschlyk, Räucherfisch oder ungebrühte Bratwurst sind daher besonders gefährlich.

2.3   Mitbringen von Rohmilch nur in abgekochtem Zustand

 In jüngster Zeit sind in Rohmilch Erreger entdeckt worden, die bei Kleinkindern zu einer Infektion mit unter Umständen schwerwiegenden Krankheitsbildern führen. Die Milch ist daher unbedingt vorher abzukochen.

2.4   Weitere Vorsichtsmaßnahmen

 Speisen, die grundsätzlich im Kühlschrank lagern, müssen gekühlt transportiert werden. Eine konsequente Kühlung hindert Kleinstlebewesen an ihrer Vermehrung. Die Lebensmittel sind direkt vom Kühlschrank in eine Kühltasche mit ausreichend Kühl-Akkus zu packen, so bleibt zumindest für ein bis zwei Stunden die Kühlschrank-Temperatur erhalten. Insbesondere müssen folgende Lebensmittel gut gekühlt unter der Einhaltung der Kühlkette, in die Kindertageseinrichtung transportiert werden:

  • Joghurt, Quark, Pudding und andere Milchspeisen,
  • Nachspeisen,
  • Kuchen mit einer Füllung, die nicht mit gebacken wurde (z. Obst-, Creme-Torten),
  • Wurst und Käse,
  • Feinkost-Salate,
  • alle gegarten Speisen, egal ob Fleisch, Gemüse, Nudeln oder

Besondere Vorsicht bei Speiseeis:

Speiseeis ist besonders bei Kindern ein beliebtes, aber auch risikoreiches Lebensmittel. Ist es angetaut, können sich schädliche Keime darin besonders gut vermehren. Beim Transport ist deshalb darauf zu achten, dass Speiseeis nicht antaut. Ist dies nicht möglich, ist darauf zu verzichten, Eis in die Kindertageseinrichtung mitzubringen.

Frischegrad der Lebensmittel

Selbst hergestellte Speisen sind erst an dem Tag frisch zuzubereiten, an dem diese in die Kindertageseinrichtung mitgebracht werden. Werden Lebensmittel zu lange im Voraus zubereitet, haben die schädlichen Keime genügend Zeit, sich zu vermehren. Zudem ist bei mitgebrachten Fertigprodukten auf ein ausreichendes Mindesthaltbarkeitsdatum zu achten.

Behältnis:

  • geeignet für die Erwärmung in Wasserbad Mikrowelle
  • Kennzeichnung: Name Ihres Kindes
  • Herstellungsdatum
  • Inhalt (Auflistung der Komponenten)

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